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Statuten Titanic-Verein Schweiz
erstellt 15. April 1992 1. Revision 27. Juni 1993 2. Revision 29. Juni 1996 3. Revision 28. Juni 1998 4. Revision 02. Juli 2005
1. Name, Zweck und Ziele Art. 1
Name Unter dem Namen „TITANIC-Verein Schweiz“ (nachfolgend TVS genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Zweck, Ziele Dieser Verein bewahrt das Interesse der vielfältigen Informationen und Dokumentationen, welche die Geschichte dieses Luxusliners schrieben. Die Ziele des TVS sind: a) die Verbreitung dieser Informationen und Dokumentationen; b) freundschaftliche Beziehungen unter seinen Mitgliedern zu fördern; c) Kontakte mit ausländischen Vereinen für das gleiche Interesse zu unterhalten
Art. 3 Der TVS strebt die Erfüllung dieser Ziele wie folgt an:
Mittel zur Zweckerfüllung
a) die Mitglieder werden mit 4 Heften, die in einem Vereinsjahr herausgegeben werden, auf dem Laufenden gehalten. Die Hefte erscheinen unter dem Namen TITANIC-Post; b) durch Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder; c) durch Zusammenkünfte oder Exkursionen
2. Mitgliedschaft 2.1.
Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4
Mitgliedschaft Jedermann kann Mitglied des TVS werden.
Art. 5
Aufnahme
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes: Personen, die Vereinsmitglieder werden wollen, haben den vollständig ausgefüllten Anmeldetalon an eines der Vorstandsmitglieder einzureichen.
Der Vorstand kann die Aufnahme einer Person ohne Angabe der Gründe ablehnen.
Art. 5 a Gönner Mitglieder die bereit sind, durch einen erhöhten Mitgliederbeitrag den Vereins zu unterstützen, werden Gönner des Vereins. Die Höhe des Gönnerbeitrages legt die Generalversammlung fest. Anstelle eines Geldbetrages kann die Unterstützung auch in "Naturalien" erfolgen, die dem Verein eine Ersparnis mindestens in Höhe des Gönnerbeitrages bringen.
Art. 6
Ehrenmitglieder Der TVS kann Ehrenmitglieder ernennen. Personen, die sich in ganz ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
2.2. Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 7
Erlöschen Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 8
Austrittserklärung Die Austrittserklärung muss schriftlich auf das Ende eines Vereinsjahres an den Vorstand gerichtet werden. Ein Vereinsjahr dauert vom 15. April bis 14. April des folgenden Jahres.
Kommt ein Mitglied der Zahlungsaufforderung des Mitgliederbeitrages nicht nach, erhält es keine weiteren Hefte der TITANIC-Post. Kommt das Mitglied auch weiteren Zahlungserinnerungen nicht nach, erfolgt ein Austritt gemäss Art. 9.
Art. 9
Streichung Mitglieder, die durch ihr Verhalten (und evtl. trotz Aussprache mit dem Vorstand) das gute Einvernehmen stören oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand des TVS gestrichen werden.
2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10
Rechte Alle an Versammlungen anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Art. 11
Vergünstigungen Die Mitglieder haben Anspruch auf reduzierte Gebühren bei Exkursionen und gegebenenfalls in anderen Fällen.
Art. 12
Pflichten Mit der Aufnahme in den Verein anerkennen die Mitglieder die Statuten des TVS und verpflichten sich, diese einzuhalten. Sie verpflichten sich, die vorgesehenen Jahresbeiträge zu bezahlen.
Art. 13
Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung neu festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Neue Mitglieder, die dem TVS nach dem 1. Januar beitreten, sind von der Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres befreit. 3. Haftung Art. 14
Haftung Für die Verbindlichkeiten des TVS haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 4. Organisation Art. 15
Organe Die Organe des TVS sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle
Art. 16
Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TVS. Sie wählt die anderen Organe und übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus. Sie muss jedes Jahr bis spätestens Ende Juli durchgeführt werden.
Art. 17
Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Rundschreiben an die Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem für die Generalversammlung festgelegten Datum.
Das Recht zur Einberufung der Generalversammlung liegt grundsätzlich beim Vorstand. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch ein Drittel der Mitglieder angeordnet bzw. einberufen werden. Anträge: Anträge der Mitglieder müssen schriftlich und kurz begründet bis spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung dem Präsidenten zugestellt werden, sonst werden sie erst an der übernächsten Generalversammlung behandelt.
Art. 18
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfähigkeit Protokoll: Die Verhandlungen müssen in einem Protokoll festgehalten werden.
Art. 19
Vorstand Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Kassier - dem Aktuar Die Anzahl sowie die Funktionen des Vorstandes kann von der Generalversammlung geändert werden.
Der Vizepräsident kann neben seiner Funktion noch eine weitere Funktion besetzen, nicht jedoch die des Präsidenten. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder mit absolutem Mehr. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Muss aus irgendwelchen Gründen während der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ein Nachfolger ernannt werden, vollendet dieser die Amtszeit seines Vorgängers und kann dann wiedergewählt werden. Art. 20
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte und ergreift die für ein gutes Funktionieren nötigen Massnahmen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Spesenausgaben werden gemäss vorliegenden Belegen zurückerstattet.
Art. 21
Revision Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen mindestens einen Revisor. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Revisor prüft die Jahresrechnung, die ordnungsgemässe Verbuchung der Belege sowie deren Ablage und Kennzeichnung. Zu Händen der Generalversammlung erstellt der Revisor einen Revisionsbericht, welcher über folgende Punkte Auskunft geben muss: Rechnungsperiode, Art und Umfang der Überprüfung, Abschluss der Erfolgsrechnung, Kapitalstand, Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung, Antrag auf Entlastung von Vorstand und Kassier, Ort und Datum sowie Unterschrift. 5. Finanzen Art. 22
Finanzen
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliederbeiträgen b) Verkäufen Die finanziellen Mittel dürfen nur für die Interessen des Vereins verwendet werden. 6. Statutenänderungen Art. 23
Statuten
Änderungen Jede Änderung oder Revision dieser Statuten muss der Generalversammlung unterbreitet werden. Für die Revision dieser Statuten ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7. Auflösung des Vereins
Art. 24
Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
Dem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird über das Vereinsvermögen abgestimmt.
Rigi-Kulm, 28. Juni 1998
Präsident Vizepräsident Aktuar Günter Bäbler Armin Zeyher Jan Rinkes
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